Erster Policy Brief der Monopolkommission zu Arzneimittelversorgung und Versandhandelsverbot
Policy Brief | Ausgabe 1 | 10. Dezember 2018
In der ersten Ausgabe ihres Policy Brief erläutert die Monopolkommission ihre Vorschläge für eine Reform des Vergütungssystems für verschreibungspflichtige Arzneimittel und spricht sich gegen ein Versandhandelsverbot aus:
- Die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln trägt den regional unterschiedlichen Anforderungen an die Apothekenversorgung nicht angemessen Rechnung.
- Apotheken sollte es erlaubt werden, auf die regulierten Preise Rabatte bis zur Höhe der Zuzahlung gesetzlich Versicherter zu gewähren. Zielgenaue zusätzliche Maßnahmen können, falls notwendig, die lokale Versorgung sichern.
- Der Versandhandel für verschreibungspflichtige Arzneimittel trägt zur Versorgungssicherung bei und sollte beibehalten werden.
Das Format des Policy Brief wird künftig die Haupt- und Sondergutachten der Monopolkommission ergänzen. Ziel ist es, Analysen und Empfehlungen der Kommission aus aktuellem Anlass, z. B. einem anstehenden Gesetzgebungsverfahren, in kompakter Form darzulegen. Der Policy Brief richtet sich in erster Linie an die politischen Entscheidungsträger, soll aber auch die Wissenschaft, Verbände, Unternehmen sowie die interessierte Öffentlichkeit in aller Kürze über die Positionen der Kommission informieren.
Vorsitzender der Monopolkommission, Achim Wambach, in die Kommission „Wettbewerbsrecht 4.0“ berufen
Pressemitteilung, 10. September 2018
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat heute zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts im digitalen Zeitalter die „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt. Die Kommission befasst sich u.a. mit Fragestellungen, die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Datenökonomie, die Verbreitung von Plattformmärkten und durch Industrie 4.0 ergeben. Die Kommission soll hierbei konkrete Handlungsempfehlungen erarbeiten.
Durch die Berufung von Prof. Achim Wambach ist die Monopolkommission an der Ausarbeitung der Vorschläge direkt beteiligt. Neben Achim Wambach wurden Martin Schallbruch und Heike Schweitzer als Vorsitzende ernannt. Der Kommission gehören zudem sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder an sowie drei Mitglieder des Deutschen Bundestags, die zwar ein Rederecht haben, aber nicht stimmberechtigt sind.
Weitere Details finden Sie im Mandat (PDF, 90KB) der Kommission Wettbewerbserrecht 4.0.
Hauptgutachten XXII: Wettbewerb 2018
Hauptgutachten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 GWB, 3. Juli 2018
Monopolkommission: Digitaler Wandel erfordert rechtliche Anpassungen bei Preisalgorithmen, Medien und Arzneimittelversorgung
Die Digitalisierung schreitet in vielen Bereichen der Wirtschaft unaufhaltsam voran. Preise werden zunehmend auf Grundlage von Algorithmen gesetzt. Streaming-Dienste und Videoportale wie Netflix und Youtube schieben sich in der Zuschauergunst nach vorne und ersetzen mehr und mehr das klassische Fernsehen. Bei der Arzneimittelversorgung ergänzt der Online-Handel zunehmend die Leistungen der niedergelassenen Apotheken. Den daraus resultierenden Strukturwandel gilt es zum Wohle der Verbraucher zu gestalten, mit fairen Regeln für die hergebrachten und die neuen Anbieter. Die Monopolkommission empfiehlt daher in ihrem Hauptgutachten 2018, die gesetzlichen Rahmenbedingungen an den digitalen Wandel anzupassen. Ihr Gutachten hat sie heute dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, übergeben.
Sondergutachten 80: Die Buchpreisbindung in einem sich ändernden Marktumfeld
Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 GWB, 29. Mai 2018
- Aus rechtlicher Sicht ist der Schutz des Kulturguts Buch zwar ein grundsätzlich anzuerkennendes kulturpolitisches Ziel. Das Schutzgut ist aber vom Gesetzgeber nicht klar definiert.
- Die Buchpreisbindung stellt einen schwerwiegenden Markteingriff dar, deren Auswirkungen ambivalent bzw. unklar sind. Außerdem trägt sie der Marktentwicklung nicht in angemessener Weise Rechnung. Daher empfiehlt die Monopolkommission die Abschaffung der Buchpreisbindung.
- Vor der Erwägung weiterer Maßnahmen zum Schutz des Kulturgut Buch muss erstens das Schutzziel definiert und zweitens geprüft werden, ob und inwiefern Schutzdefizite bestehen. Erst auf dieser Basis kann drittens entschieden werden, mit welchen Instrumenten die Schutzdefizite behoben werden können.
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