Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB | 18. April 2019
- Monopolkommission empfiehlt, die von Miba und Zollern beantragte Ministererlaubnis nicht zu erteilen.
Die Monopolkommission hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie heute ihre Stellungnahme im Rahmen des Ministererlaubnisverfahrens Miba/Zollern übermittelt. Darin empfiehlt sie, die Ministererlaubnis nicht zu erteilen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Gemeinwohlgründe wiegen die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung nach Auffassung der Monopolkommission nicht auf.
Das österreichische Unternehmen Miba AG und die deutsche Zollern GmbH & Co. KG beabsichtigen, ihre Gleitlager-Aktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba mit 74,9 Prozent und Zollern mit 25,1 Prozent beteiligt sein soll. Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss am 17. Januar 2019 mit der Begründung untersagt, dass er zu einer erheblichen Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs bei Gleitlagern mit großem Bohrungsdurchmesser führen würde. Die beteiligten Unternehmen haben daraufhin am 18. Februar 2019 einen Antrag auf Ministererlaubnis gestellt.
Der Bundeswirtschaftsminister darf eine Ministererlaubnis erteilen, wenn die mit dem Zusammenschluss einhergehenden Gemeinwohlvorteile die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung aufwiegen. Eine Ausnahmegenehmigung kommt allerdings nur in Frage, wenn anerkannte Gemeinwohlvorteile vorliegen, diese erhebliches Gewicht haben und zudem konkret nachgewiesen sind. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Monopolkommission nicht erfüllt.
Die Monopolkommission erachtet das quantitative Gewicht der Wettbewerbsbeschränkung wegen des geringen Umsatzvolumens des betroffenen relevanten Marktes zwar als gering, sieht aber erhebliche qualitative Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die beteiligten Unternehmen erreichen hohe gemeinsame Marktanteile, die deutlich oberhalb der Schwellenwerte liegen, ab der das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von dem Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ausgeht. Miba und Zollern BHW, ein Tochterunternehmen der Zollern GmbH & Co. KG, sind aus Sicht der Abnehmer von Gleitlagern wesentliche Wettbewerber. Mit dem Zusammenschluss würden dem Gemeinschaftsunternehmen Verhaltensspielräume für Preiserhöhungen entstehen. Preise können dann erhöht werden, wenn den Abnehmern keine wirtschaftlich sinnvolle alternative Bezugsquelle vorliegt. Das ist hier der Fall, weil ein solcher Wechsel wegen der notwendigen Prüfverfahren zur Qualifizierung eines neuen Lieferanten langwierig und kostenintensiv ist.
Nach Auffassung der Monopolkommission sind Gemeinwohlgründe nur anerkennungsfähig, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen, also Vorteile der Bundesrepublik Deutschland bzw. Interessen der Allgemeinheit in Deutschland darstellen. Damit widerspricht sie den Antragstellern, die vortragen, dass Gemeinwohlvorteile, die zusätzlich in der EU oder in einem EU-Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands auftreten, im Ministererlaubnisverfahren zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs folgt schon daraus, dass der Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Zuständigkeitsbereich des Bundeswirtschaftsministers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt sind. Gegen die Berücksichtigung von Gemeinwohlvorteilen außerhalb Deutschlands spricht außerdem, dass die Bundesregierung als Verfassungsinstitution allein der deutschen Allgemeinheit verpflichtet ist. Die Einbeziehung europäischer Gemeinwohlgründe in die Betrachtung des Ministers könnte aber dazu führen, dass die als Folge des Zusammenschlusses in Deutschland auftretenden Nachteile in Form von höheren Preisen, schlechterer Qualität oder weniger Innovationen durch im europäischen Ausland auftretende Vorteile aufgewogen werden.
Die Antragsteller argumentieren hauptsächlich mit dem Erhalt von technologischem Know-how und Innovationspotenzial für Zukunftsanwendungen im Inland, etwa für den Einsatz von Gleitlagern in Windkraftanlagen. Hierzu stellt die Monopolkommission fest, dass der Erhalt von Know-how nur dann einen Gemeinwohlvorteil darstellen kann, wenn dieses einen besonders hohen Wert für die Gesellschaft besitzt und nicht alleine den Antragstellern zugute kommt. Diese Voraussetzung könnte z. B. erfüllt sein, wenn das Know-how einen wesentlichen Beitrag für den Bestand und die Entwicklung universitärer Forschung hätte. Die Ermittlungen der Monopolkommission haben jedoch ergeben, dass eine solche erhebliche Ausstrahlungswirkung des vorhandenen Know-how nicht vorliegt. Die Ermittlungen haben auch nicht bestätigt, dass die mit dem Zusammenschluss einhergehenden Synergien aufgrund der Kombination von Know-how der beteiligten Unternehmen die Entwicklung der vorgetragenen Zukunftsanwendungen erst eröffnet.
Eine sich aus dem Zusammenschluss ergebende Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist nach Auffassung der Monopolkommission nur dann im Ministererlaubnisverfahren zu berücksichtigen, wenn damit Gemeinwohlvorteile im Inland einhergehen. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der Zusammenschluss zu Skalen- und Verbundvorteilen führt, die eine dauerhafte Teilnahme des Unternehmens auf Märkten außerhalb von Deutschland ermöglichen oder den Zugang zu Auslandsmärkten erst eröffnen. Die Antragsteller haben nicht hinreichend substanziiert dargelegt, auf welche Weise sich die Wettbewerbsfähigkeit auf den genannten Märkten durch den Zusammenschluss verbessern würde und inwiefern diese Verbesserung mit Gemeinwohleffekten im Inland einhergehen würde. Sowohl Zollern BHW als auch Miba sind bereits auf internationalen Märkten tätig.
Der Zusammenschluss liegt aus Sicht der Monopolkommission auch nicht im verteidigungspolitischen Interesse Deutschlands. Zwar besteht ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass für die Landesverteidigung relevante Industrien erhalten oder gestärkt werden. Es wird allerdings nicht deutlich, dass die Gleitlager der beteiligten Unternehmen nationale Schlüsseltechnologien der deutschen Verteidigungsindustrie darstellen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Gleitlagerproduktion in Deutschland ansässig sein muss, damit für die Landesverteidigung wichtige Rüstungsgüter in Deutschland produziert werden können.
Die Antragsteller argumentieren, dass durch den geplanten Zusammenschluss die zwei deutschen Standorte von Zollern BHW sowie eine Vielzahl der insgesamt 450 Arbeitsplätze perspektivisch erhalten werden könnten. Im vorliegenden Fall sind die hohen Anforderungen an den Nachweis dieses Gemeinwohlgrunds jedoch nicht erfüllt. Die Erfahrung zeigt, dass Zusammenschlüsse in aller Regel nicht geeignet sind, gefährdete Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Das öffentliche Interesse an Vollbeschäftigung ist auch nicht gleichzusetzen mit dem Interesse an dem Erhalt von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Unternehmen. Die Monopolkommission hält es für wahrscheinlich, dass Zollern BHW im Fall einer Versagung der Ministererlaubnis an einen alternativen Erwerber veräußert wird, der ebenfalls die Standorte und Arbeitsplätze zumindest teilweise erhalten würde. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Zollern BHW unter Erhalt der Standorte auch für sich alleine durch die bisherigen Gesellschafter weitergeführt werden wird. Schließlich geht die Monopolkommission aufgrund der gegenwärtigen positiven Arbeitsmarktentwicklung davon aus, dass für die Beschäftigten von Zollern BHW – selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Aufgabe der Produktionsstandorte – gute Aussichten bestünden, auf dem Arbeitsmarkt kurz- bis mittelfristig wieder einen Arbeitsplatz zu finden.
Hier finden Sie zum Download:
Pressemitteilung vom 18.04.2019
Sondergutachten im Volltext (öffentliche Version)
Pressemitteilung vom 19.08.2019
Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen