Hauptgutachten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 GWB, 20. September 2016


  • Monopolkommission unterstützt Ansatz der Kartellbehörden, Zentralvermarktung durch wettbewerbliche Elemente wie Alleinerwerbsverbote zu ergänzen
  • Monopolkommission empfiehlt umfassendere Prüfung durch Kartellbehörden mit Fokus auf Interessen der Zuschauer und Auswirkungen auf den Technologiewettbewerb
  • Internationaler Vereinswettbewerb erfordert harmonisiertes Vorgehen der Kartellbehörden in der EU

Das Bundeskartellamt hat die zentrale Vermarktung von Übertragungsrechten durch Die Liga – Fußballverband e. V. und die Deutsche Fußball Liga GmbH (zusammen: DFL) in den vergangenen Vergabeperioden regelmäßig überprüft. Hintergrund ist die Monopolstellung der DFL bei der Rechtevergabe. In diesem Jahr hat das Bundeskartellamt ein Alleinerwerbsverbot durchgesetzt. Dies führte dazu, dass der Anbieter Sky einzelne Rechte für die Spielzeiten 2017/18 bis 2020/21 nicht mehr erwerben konnte.

Ziel der behördlichen Auflagen ist es sicherzustellen, dass die Verbraucher trotz der Monopolstellung der DFL hochwertige Fußballübertragungen zu fairen Preisen erhalten, und zwar sowohl im freien Fernsehen als auch über Bezahlangebote. Unklar ist allerdings, welche konkreten Auflagen hierfür am besten geeignet sind. Das Bundeskartellamt und die anderen europäischen Kartellbehörden verfolgen hier keine einheitliche Linie.

Die Monopolkommission hat vor diesem Hintergrund im Einundzwanzigsten Hauptgutachten die Zentralvermarktung näher analysiert und wesentliche Wettbewerbsprobleme sowie Ansatzpunkte für die kartellrechtliche Untersuchung herausgearbeitet. Deutlich wird, dass wesentliche Aspekte nicht geklärt sind. Unklar ist vor allem, ob die relevanten Rechte allein bei den Vereinen liegen und diese ihre Heimspiele alternativ zur Zentralvermarktung auch einzeln vermarkten könnten. In dieser Rechtsfrage sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen. Des Weiteren sollte die Zentralvermarktung in Zukunft nicht – wie in den vergangenen Perioden – nur vorläufig von der Kartellbehörde beurteilt und das Verfahren nicht auf Basis von Selbstverpflichtungen eingestellt werden. Damit Auflagen zur Ausgestaltung des Vermarktungsmodells in einer Weise formuliert werden können, die allen Marktteilnehmern zugutekommen, sollte künftig das Interesse der Zuschauer genauer untersucht werden.

Ein positiver Aspekt der Zentralvermarktung ist die Möglichkeit, eine einheitliche zusammenfassende Berichterstattung, etwa durch die „Sportschau" zu gewährleisten. Allerdings wiegt dies mögliche negative Auswirkungen auf Preise und Qualität nicht in jedem Fall auf. Vorteile der Verbraucher, die erst aus einem Wettbewerb verschiedener Übertragungsangebote und Technologien folgen können, lassen sich dann nur durch Vorgaben der Kartellbehörden wie Alleinerwerbsverbote erreichen. Dies betrifft insbesondere den Wettbewerb zwischen dem herkömmlichen Fernsehen und Streaming-Diensten.

Das Ergebnis des Vermarktungsmodells in Deutschland hat letztlich auch Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Vereine auf internationaler Ebene, z. B. in der Champions League. Die Vermarktungsmodelle nationaler Ligen unterscheiden sich unter anderem durch die uneinheitlichen Beurteilungen der Kartellbehörden. Diese geben unterschiedlich wirksame Auflagen vor, z. B. in Bezug auf die Ausgestaltung von Alleinerwerbsverboten. Da die Ausgestaltung der Vermarktungsformen Einfluss auf das internationale Fußballgeschehen nimmt, empfiehlt die Monopolkommission ein auf EU-Ebene koordiniertes Vorgehen bei der Bewertung von zentralen Vermarktungsmodellen.

Der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Achim Wambach: „Die Zuschauer haben ein berechtigtes Interesse an einem hochwertigen und zugleich bezahlbaren Angebot an Sportübertragungen. Der Überprüfung der Bundesliga-Zentralvermarktung durch das Bundeskartellamt kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Da Profifußball ein internationaler Markt ist, wäre eine koordinierte Vorgehensweise der Kartellbehörden auf europäischer Ebene empfehlenswert."


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